§ 1 Name und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen "Tischtennis-Club
Elgershausen e.V.",
nachfolgend TTC genannt.
(2) Der Verein soll laut Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 22. März 1990
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel
eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Schauenburg (Ortsteil
Elgershausen)
§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
(1) Der TTC verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung in der
jeweils
gültigen Fassung.
(2) Zweck des TTC ist die Förderung des Sports und der
sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Errichtung
von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen
und
Leistungen, einschließlich der Jugendpflege.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Der TTC ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Angehörigkeit
(1) Der TTC gehört dem Hessischen Tischtennis-Verband
mit Sitz in
Frankfurt/Main an und dem Hessischen Behinderten- und
Rehabilitations-Sportverband in Fulda.
(2) Über den Hessischen Tischtennis-Verband ist der TTC
Mitglied des
Landessportbundes Hessen e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der TTC hat aktive Mitglieder über 18 Jahre,
jugendliche Mitglieder unter 18
Jahre, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Angehörige des TTC im Alter von 14-18 Jahren gelten
als Jugendliche, die
unter 14 Jahren sind Kinder. Zur Aufnahme ist die
Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters notwendig.
(3) Ordentliches Mitglied des TTC kann jede männliche
oder weibliche Person
werden, sofern kein Ausschluss aus dem Verband vorliegt.
(4) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss
des Vorstandes des
TTC. Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung
erforderlich. Jedes
neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine
Mitglieds-
bescheinigung und eine Satzung des TTC und verpflichtet
sich
durch seine Beitrittserklärung, die Satzung
des TTC anzuerkennen und zu achten.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
durch die
Hauptversammlung ernannt.
(6) Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine
Stimme, sofern es für das
aktive Wahlrecht das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(7) Das passive Wahlrecht besteht mit Vollendung des 18.
Lebensjahres.
(8.1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein
folgende personenbezogene
Daten auf: • Name • Adresse • Geburtsdatum •
Bankverbindung •
Telefonnummer • E-Mail-Adresse • und weitere in diesem
Zusammenhang notwendige Daten.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen
EDV-System gespeichert.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt.
Nach Art. 6 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene
Daten rechtmäßig,
wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
– hier:
Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
(8.2) Für weitere personenbezogene Daten und für solche,
die in den Vereinspublikationen
und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist
keine weitere schriftliche
Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung
des Art. 7 DSGVO
notwendig. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten
und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied
freiwillig schriftlich gegenüber dem
Vorstand. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit
ohne nachteilige Folgen
mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem
Vereinsvorstand
widerrufen.
(8.3) Als Mitglied des Tischtennis-Clubs Elgershausen in
den betreffenden Sportverbänden
ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten
seiner
Mitglieder an den/die Verband/Verbände zu melden.
Übermittelt werden dabei •
Name • Alter • ggf. Anschrift • ggf. Mitgliedsnummer •
ggf. besondere
Wettkampfdaten (z.B. QTTR-Punkte) • (1) Bei Mitgliedern
mit besonderen
Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder,
Abteilungsleiter/innen, Mannschaftsführer)
werden ggf. weitere Daten übermittelt: • Telefonnummer •
E-Mail-Adresse •
Funktion im Verein • (etc.)
(8.4) Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des
Vereins über seine gespeicherten Daten
sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1,
lit b)
oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich
auch auf eine
Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch
gegen eine
Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per
Textform an den
Vorstand zu stellen.
(9) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen
Austritt, der durch eine schriftliche
Erklärung jederzeit erfolgen kann, durch den Tod oder
durch Ausschluss
aus dem TTC.
(10) Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit zwei
Drittel Mehrheit beschlossen werden,
wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von
Mitgliedsbeiträgen für eine
Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist, bei groben
Verstoß
gegen die Satzung des TTC und wenn sich das Mitglied
unehrenhaft verhält
oder das Ansehen des TTC durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
(11) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Beschluß steht ihm
nur ein Einspruchsrecht an den gewählten dreiköpfigen
Ältestenrat zu, bei
Jugendlichen und Kindern den gesetzlichen Vertreter. Die
Mitglieder des
Ältestenrates dürfen keine Funktion im Vorstand
wahrnehmen.
(12) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder
verlieren jedes Anrecht an
den TTC und seine Einrichtung.
§ 5 Beiträge der Mitglieder
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder ist hier
besonders zu regeln.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der
Mitgliedsbeiträge befreit.
(2) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes ist
der Beitrag für das laufende
Kalenderjahr voll zu entrichten.
(3) Die Beiträge werden vom Kassierer einmal jährlich
zum 01.07. oder zweimal
jährlich am 01.04. und 01.10.vom Konto des Mitgliedes
abgebucht.
§ 6 Organe
Die Organe des TTC sind die Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) und
der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Jeweils im ersten Quartal des Jahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) statt. Sie ist vom Vorsitzenden
einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor
schriftlich
an die Mitglieder.
(2) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit
eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn dies im Interesse des TTC erforderlich ist. Die
Einberufung erfolgt mindestens
zwei Wochen zuvor schriftlich an die Mitglieder. Auf
schriftlichen Antrag
von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder, ist
der Vorstand
zur Einberufung einer Mitgliederversammlung
verpflichtet.
(3) Die Tagesordnung der Hauptversammlung soll folgende
Punkte umfassen:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Verlesen und Genehmigen des Protokolls der letzten
Versammlung
4. Beschlussfassung über Anträge
5. Erstattung eines Jahresberichtes durch den 1.
Vorsitzenden
6. Berichte der Mannschaftsführer
7. Bericht des Jugendleiters
8. Kassenbericht des Kassierers
9. Berichts des Kassenprüfers
10. Antrag auf Entlastung des Kassierers und des
Vorstandes
(zwischen der Wahlperiode Antrag auf Entlastung des
Kassierers)
11. Wahl eines Versammlungsleiters (nur alle 2 Jahre)
12. Neuwahlen (nur alle 2 Jahre)
13. Wahl der Kassenprüfer (nur im Wahljahr)
(4) Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden ist
geheim und in getrennten Wahlgängen
durchzuführen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder
auf sich vereinigt. Ist ein Kandidat nicht anwesend,
muss dem Versammlungsleiter
eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt
werden, aus der hervorgeht,
welches Amt der Kandidat im Falle seiner Wahl annimmt.
(5) Alle anderen Wahlen können durch Handzeichen der
Mitglieder durchgeführt werden.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinigt.
Bei zwei und mehr Bewerbern für ein Amt ist die Wahl
nach § 8 (4) vorzunehmen.
(6) Bei Stimmengleichheit ist der gesamte Wahlvorgang zu
wiederholen.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens
3 Tage vor der
Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht
werden.
Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit
dem Eintritt
von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
Antragsfrist
eingetreten sind.
(8) Über die Annahme eines Dringlichkeitsantrages
entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
geleitet, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter. Bei stattfindenden Wahlen ist
von der Versammlung ein
Wahlleiter zu wählen. Bei Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein
Protokollführer zu wählen.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit
gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(11) Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu führen,
das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden nach
Bestätigung der
Versammlung zu unterschreiben ist.
(12) Kann in einer Mitgliederversammlung der 1. oder 2.
Vorsitzende nicht gewählt
werden, so wird die Versammlung vertagt und muss
innerhalb von 6
Wochen nach § 7 (1) bis § 7 (11) wiederholt werden. Der
alte
Vorstand bleibt im Amt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung auf
jeweils zwei Jahre gewählt wird,
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassierer, dem Jugendleiter und dem Organisationsleiter.
(2) Der Vorstand erledigt die laufenden
Vereinsangelegenheiten.
(3) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden mindestens
vierteljährlich einberufen,
bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die
Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Wahlzeit aus, so wird es durch einen
Nachfolger im Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden einer
der Vorsitzenden ist
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die
einen Nachfolger zu wählen hat.
(6) Der 1. und 2. Vorsitzende gilt als abgewählt, wenn
in einer Mitgliederversammlung
mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind und sich zwei
Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den
Misstrauensantrag
aussprechen. Für alle anderen Vorstandsmitglieder gilt
die einfach
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
und der Kassierer. Immer zwei Personen von diesen
vertreten den TTC.
(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein
eine Vergütung erhalten,
die Höhe der Vergütung wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer.
(2) Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal
zulässig.
(3) Die Kassenprüfer können ohne vorhergehende
Ankündigung jederzeit die
Kasse prüfen und Einsicht in die Kassenbücher nehmen.
(4) Die Kassenprüfung erfolgt jeweils zum 31.12. eines
Kalenderjahres und wird
vom 1. Vorsitzenden angesetzt.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des TTC tritt dann ein, wenn dies von
der Mitgliederversammlung,
bei der mindestens 75% der Mitglieder anwesend sein
müssen, mit zwei
Drittel Mehrheit beschlossen wird.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des TTC oder Wegfall
des bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des TTC an die politische Gemeinde
Schauenburg, die es
unmittelbar und ausschließlich für die Förderung
steuerbegünstigter
Zwecke in der Gemeinde Schauenburg zu verwenden hat.
(3) Als Vermögen des TTC gelten Sach- und Geldwerte, mit
Ausnahme des dem
Verein zur Verfügung stehenden Privateigentums.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der
Mitgliederversammlung
vom 12. Mai 2023 beschlossen. Sie tritt mit der
Eintragung des TTC in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel in Kraft.
(2) Damit treten alle bisherigen Satzungen des TTC außer
Kraft.
gez. Guido Oliv gez.
Harald Heppe
Vorsitzender Stellv.
Vorsitzender
Herr Guido Oliv, geb. 07.02.1969, Herr Harald Heppe,
geb. 11.03.1960 aus
Schauenburg, die mir persönlich bekannt sind, haben die
vorstehenden Unterschriften vor mir
vollzogen.
Schauenburg, den 12.05.2023
gez. Dietmar Speckmann
Ortsgericht Schauenburg, Landkreis Kassel